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Bedarfsorientierte Mindestsicherung berechnen
Die Vorteile der bedarfsorientierten Mindestsicherung im Vergleich zur Sozialhilfe sind u.a.:
- einheitlichere Mindestsicherungsgesetze und Mindeststandards in allen Bundesländern (Bundesländer können allerdings zusätzliche oder höhere Leistungen gewähren und es können bundesländerspezifische Regelungen gelten)
- Unterstützung bei der (Wieder-)Aufnahme von Erwerbstätigkeit mittels eines "WiedereinsteigerInnenfreibetrags"
- Höhere Leistungen für Alleinerziehende
- Einheitliche Anspruchsvoraussetzungen hinsichtlich von Vermögenswerten
- E-Card für alle (anstelle der früheren Sozialhilfekrankenscheine)
- Rechtssicherheit
Mindestsicherungsrechner
Hier erhalten Sie eine übersichtliche Aufschlüsselung, wie Sie die Mindestsicherung in Wien berechnen.
Das gesamte Haushaltseinkommen (Löhne, Arbeitslosengeld, Pensionen...) wird hierbei von den errechneten Mindeststandards abgezogen und die Differenz ausbezahlt. Die Mindeststandards richten sich nach Haushaltsgröße wie folgt (Stand 2024):
- Alleinstehende, Alleinerzieherinnen oder Alleinerzieher: 1.155,84 Euro
- Paare (pro Person): 809,09 Euro
- Minderjährige Kinder (pro Kind): 312,08 Euro
- Bei Volljährigen (zwischen 18 und 25) kommen unterschiedliche Prozentsätze der Mindeststandards zur Anwendung. Personen, die sich in Ausbildung, Schule, Kursmaßnahmen oder Beschäftigung befinden, erhalten höhere Leistungen.
Mindestsicherungsrechner nach Bundesländern:
Wien hat keinen eigenen Mindestsicherungsrechner!
Wo kann die Mindestsicherung beantragt werden?
Je nach Bundesland kann ein Mindestsicherungs-Antrag entweder bei Magistraten, Gemeindeämtern oder den Bezirkshauptmanschaften gestellt werden. Auch beim Arbeitsmarktservice (AMS) ist dies möglich.
Die Mindestsicherung wird 12 Mal jährlich ausbezahlt.
Zweck der Mindestsicherung
Mit der bedarfsorientierten Mindestsicherung soll gewährleistet sein, dass Menschen in Notlagen nicht unter einen bestimmten Mindeststandard fallen. Der Mindeststandard im Jahr 2024 beträgt 1.155,84 Euro für alleinstehende oder alleinerziehende Personen und orientiert sich an der sogenannten Ausgleichszulage für Pensionisten. Diese Zulage sichert Pensionsbeziehern, die im Inland leben, das Mindesteinkommen.
Die Ausgleichszulage soll jeder im Inland lebenden, Pension beziehenden Person ein Mindesteinkommen sichern, sofern deren Gesamteinkommen (Bruttopension zzgl. sonstigem Nettoeinkommen und eventuellen Unterhaltsansprüchen) unter einem gesetzlichen Mindestbetrag liegen.
Abgesehen von finanzieller Unterstützung zum Lebensunterhalt und dem Wohnbedarf bietet die Mindestsicherung auch intensive Förderung bei der Jobsuche sowie Beratung durch Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter. Wer nicht krankenversichert ist, bekommt die E-Card und damit den gleichen Zugang zu Ärztinnen, Ärzten und Spitälern.
Gibt es Einkommen wie Arbeitslosengeld, Unterhaltszahlungen o.ä. reduzieren diese den Anspruch auf die Mindestsicherung. Bezieht jemand Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe und ist dieser Betrag niedriger als der Mindeststandard der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, kann eine zusätzliche Mindestsicherungsleistung beantragt werden.
Wie hoch ist Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld? Hier geht's zum » Arbeitslosengeldrechner.
Wer hat Anspruch auf Mindestsicherung?
Die Mindestsicherung beinhaltet einen Betrag zur Deckung des Lebens- bzw. Grundbedarfs (75 % der Mindestsicherung) und einen zur Deckung des Wohnbedarfs (25 % der Mindestsicherung). Personen, die in Eigentumswohnungen leben, haben keinen Anspruch auf Wohnbedarf. Ausnahme stellt die Eigentumswohnung, in der man hauptgemeldet ist, samt Einrichtung dar. Ein Auto zählt ebenso zum Vermögen und darf nur im Falle der beruflichen Verwendung behalten werden.
Anspruch auf die Bedarfsorientierte Mindestsicherung haben österreichische Staatsbürger und Personen mit rechtmäßigem, ständigem Aufenthalt oder einer Hauptwohnsitz-Meldung, wenn ihr Haushaltseinkommen unter den Mindeststandards der Mindestsicherung liegt und ein genehmigter Antrag auf Mindestsicherung vorliegt.
Ebenso Anspruch haben EU- bzw. EWR-Bürger, die sich als Arbeitnehmer in Österreich befinden oder schon länger als fünf Jahre in Österreich wohnen, Drittstaatsangehörige, , die ebenfalls länger als fünf Jahre rechtmäßig in Österreich leben sowie anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte ab Zuerkennung ihres Status. Ausnahme sind Burgenland, Salzburg und Steiermark – hier haben subsidiär Schutzberechtigte lt. UNHCR keinen Anspruch auf Mindestsicherung.
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Roland
15. April 2023 - 17:33 Uhr
Jeder deppert der arbeiten geht wenn einem das Geld dermassen nachgeschmissen wird ... einfach ein paar Jahre in Österreich bleiben und schon ist man versorgt bis ans Lebensende ....
Alle Kommentare anzeigen
Redaktion
21. August 2018 - 19:34 Uhr
Lieber Herr Mayer,das Bundesland Wien bietet keinen eigenen Mindestsicherungsrechner. Gründe dafür wurden leider nicht genannt.MfG aus der Redaktion
Harald
21. August 2018 - 17:06 Uhr
WO IST DER MINDESTSICHERUNGSRECHNER FÜR WIENßßßßßßßßßßßßßßßßßßßßßßß
Max
14. August 2017 - 21:18 Uhr
Warum, gibt es in der Bundeshauptstadt, keinen Mindestsicherungsrechner.