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Diese Corona-Tests gelten für körpernahe Dienstleistungen

Mann lässt sich beim Friseur die Haare waschen
© 123rf.com | Endlich wieder zum Friseur? Nur mit negativem Testergebnis!

Seit 8. Februar sind körpernahe Dienstleistungen wieder möglich, jedoch nur mit negativem Corona-Test, der maximal 48 Stunden alt sein darf.

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Wofür brauche ich einen "Zutrittstest"?

Zutrittstests braucht man grundsätzlich bei allen körpernahen Dienstleistungen - also insbesondere beim Friseur, der Kosmetikerin, in Piercingstudios, beim Tätowierer, beim Masseur, bei der Maniküre, Pediküre und im Nagelstudio.

Für Gesundheitsdienstleistungen, also etwa Physiotherapie, Ergotherapie und auch Heilmassagen, sind keine Zutrittstests vorgeschrieben. Nicht vergessen sollte man aber die FFP2-Maske, denn die braucht man mittlerweile überall.

Bestätigt wurde vom Gesundheitsministerium, dass die Testpflicht auch entfällt, wenn Friseur oder Fußpflegerin nach Hause kommen - etwa zu älteren Menschen, die nicht mehr mobil sind.

Test darf nicht älter als 48 Stunden sein

Überall gelten außnahmslos negative Ergebnisse von PCR- oder Antigen-Tests als Eintrittskarte, die nicht älter als 48 Stunden sind und im Rahmen von behördlichen Settings und damit von medizinischen Fachkräften durchgeführt wurden.

Heimtests sind derzeit nicht als Testung zulässig!

Umfasst sind also die Teststraßen und -angebote von Bundesländern und Gemeinden, Apotheken, niedergelassene Ärzte, aber auch Tests in Betrieben und Heimen, sofern sie durch entsprechend qualifiziertes und berechtigtes Gesundheitspersonal durchgeführt werden. Alle Optionen auf einen Blick:

» Teststraßen

» Liste der Apotheken mit Corona-Testung

» Ärzte

» Schnupfen-Checkboxen

Achtung: Mit der 48-Stunden-Regelung fallen gewisse Testungen über einige der Teststraße in Wien bereits als Möglichkeit weg. Da nicht an allen Teststraßen der PCR-Schnelltest (Auswertung binnen 15 Minuten) angeboten wird. Die Auswertung der Gurgeltests beispielsweise dauert bis zu 3 Tage.

Darüber hinaus sind zur Testabnahme etwa Ärzte, diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger nach ärztlicher Anordnung, Sanitäter, Apotheker, unter gewissen Umständen aber auch Turnusärzte und Medizinstudenten berechtigt. Das Testergebnis muss jedenfalls den Namen der getesteten Person, das Datum der Probenahme und die Unterschrift einer verantwortlichen Person der Teststelle beinhalten. Zum Test muss man einen Ausweis mitbringen.

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