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Allergische Reaktion auf Tattoo: OGH fordert Aufklärung
Das Stechen einer Tätowierung gilt als schwere Körprerverletzung mit Einwilligung - demensprechend hat der verantwortliche Tattookünstler keine rechtlichen Konsequenzen zu befürchten - vorausgesetzt der Kunde wurde vorher über die Risiken aufgeklärt.
Tattoo führt zu allergischer Reaktion - Klage
Dies war offenbar nicht der Fall bei einer Kundin, die nach dem Stechen eines Tattoos mit allergischen Reaktionen reagierte. Der OGH stellte fest, dass das verantwortliche Tattoostudio sie nicht vollständig über die Risiken die mit einer Tätowierung verbunden sind aufgeklärt hatte. So wurde etwa auch auf eine Probestechung verzichtet, bei der sich feststellen lässt, ob man zu einer allergischen Reaktion neigt. Nachdem die Frau zur Behandlung ihrer allergischen Reaktionen ärztliche Hilfe aufsuchen musste, reichte sie Klage ein und bekam Recht - das Studio muss Schadenersatz zahlen und der Einspruch wurde abgewiesen.
Studio wehrt sich
Die Betreiber sind über das Urteil empört und beteuern, dass es während des 20-jährigen Bestehens des Studios noch nie zu einem derartigen Fall gekommen sei. Außerdem würde man sich an alle Vorschriften halten und nur mit entsprechender Schutzbekleidung arbeiten. Zudem arbeite man mit einem Hausarzt zusammen, um die Kunden eingehend auf die Risiken aufklären zu können. Allerdings weigern sich die Betreiber weiterhin, künftig ein Probestechen vorzunehmen, bei dem der Kunde sehen würde, die die eigene Haut auf die Farbe reagiert und auf Basis dessen eine Entscheidung treffen könnte. Dies begründet man damit, dass die Tattoofarbe, sobald sie einmal geöffnet wurde, binnen weniger Tage aufgebraucht werden muss.
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Aufklärung über körperliche Risiken unerlässlich
Der OGH hält in seiner Stellungnahme fest, dass es die Pflicht des Gewerbetreibenden für Kosmetik sei, im Falle von Tattoos oder Piercings die Kunden im Vorfeld über etwaige Risiken aufzuklären und ihre Einwilligung einzuholen. Konkret müssen dabei folgende Themen zur Sprache kommen:
- die erforderliche Nachbehandlung der tätowierten Körperregionen
- mögliche unerwünschte Reaktionen die in Folge mit der Tätowierung auftreten können.
- allergische und entzündliche Reaktionen, zu welcher der Eingriff führen kann.
Der OGH hat zudem festgestellt, dass potentielle Kunden von Tattoostudios geistig dazu in der Lage sein müssen, die volle Tragweite der Konsequenzen, die mit dem Stechen einer Tätowierung verbunden sind, überblicken zu können.
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