Häufige Scheidungsirrtümer - Antwältin klärt auf

Betreff Scheidung hängen immer wieder Gerüchte in der Luft, die jedoch keiner Rechtsgrundlage unterliegen. So laut Scheidungsanwältin Katharina Braun, die im folgenden Artikel mit Irrtümern aufräumt, wie automatische Scheidung nach drei Jahren oder Fremdgehen ist kein Scheidungsgrund mehr.

Erstellt von: | Advertorial
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Fremdgehen ist sehr wohl noch ein Verschuldensgrund

Viele sind der irrigen Ansicht, dass Fremdgehen kein Verschulden mehr darstellt. Die stimmt jedoch nicht und kann dieser Irrtum viel Geld, nämlich Ehegattenunterhalt, kosten.

Faktum ist: das Fremdgehen stellt neben dem so genannten „ böswilligen Verlassen“ ( daher Auszug aus der ehelichen Wohnung ohne Zustimmung des Ehepartners) nach wie vor einen der häufigsten mit Erfolg geltend gemachten Scheidungsgründe dar.

Während früher jedoch das Fremdgehen einen „absoluten“ Verschuldensgrund darstellte, also jener der fremdlustäugelte hatte das Verschulden an der Zerrüttung der Ehe zu verantworten, stellt das Fremdgehen heute einen „relativen“ Grund dar. Daher es wird geprüft, ob das Fremdgehen der Grund für das Scheitern der Ehe ist. Daher  wenn beispielsweise  beide sich nachweislich einen sexuellen Freipass gegeben haben, so kann der eine dann dem anderen das außereheliche Lustspiel nicht mit Erfolg ankreiden.

Das Verschulden spielt im Ãœbrigen zum größten Teil nur beim Ehegattenunterhalt eine Rolle, daher bei der Vermögensaufteilung ist  es grundsätzlich irrelevant, wen das Verschulden an der Zerrüttung der Ehe trifft.
Kleiner Exkurs: bis 1996 stellte das Fremdgehen in Österreich sogar einen Straftatbestand dar, welcher mit einer Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten bedroht war.

Es gibt keine automatische Scheidung nach 3 Jahren

Viele  glauben, dass man nach 3 Jahren des Getrenntlebens automatisch geschieden ist. Jedoch auch dies ist unrichtig. Auch nach drei Jahren muss eine Klage eingebracht werden ( Scheidungsklage wegen dreijähriger Zerrüttung gemäß § 55 EheG). Bei dieser Scheidungsform kann jedoch auch der an der Zerrüttung der Ehe schuldige Partner die Klage einbringen.

Diesem Verfahren kommt große Bedeutung für die Witwenpension hinzu: denn wenn eine Frau jahrelang Hausfrau war ( sie verfügt daher über keine oder nur eine geringe Eigenpension) und  bei der Scheidung über 40 ist und die Ehe  über 15 Jahre gedauert hat, so empfiehlt es sich für die Frau abzuwarten, dass der Mann die Klage wegen dreijähriger Zerrüttung einbringt und das Verschulden an der Zerrüttung übernimmt. Nur so wird die Frau betreffend Witwenpension so gestellt als hätte sie sich nicht scheiden lassen.

Ehe mit Kindern bekommt man als Frau nicht automatisch einen Ehegattenunterhaltsanspruch

Immer wieder kommen Frauen zu mir in die Rechtsberatung, die meinen, dass ihnen automatisch aufgrund jahrelanger Kinderbetreuung ein Ehegattenunterhaltsanspruch zustünde. Auch dies ist jedoch unrichtig.

So steht schon mal „dem Grunde“ nach ein Ehegattenunterhaltsanspruch nur dann zu, wenn dieser entweder im Rahmen einer einvernehmlichen Scheidung freiwillig bezahlt wird oder man sich diesen in einem „ Rosenkrieg“  erkämpft hat. Für die Erlangung eines Ehegattenunterhaltsanspruchs in einem strittigen Scheidungsverfahren ist es  erforderlich, dass mit Urteil festgestellt wird, dass den anderen das alleinige oder zumindest überwiegende Verschulden an der Zerrüttung trifft. Dies  gelingt jedoch oft nicht und kommt es häufig zu Scheidungen aus lediglich „ gleichteiligem“ Verschulden ( hier gibt es – wenn überhaupt- nachher nur sehr geringe Unterhaltsleistungen, sogenannter „Billigkeitsunterhalt“).

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Selbst wenn in einem Urteil ein überwiegendes Verschulden festgestellt worden ist, errechnet sich ein Ehegattenunterhalt nur ( und dann oft nur in betragsmäßig geringer Höhe) wenn der Unterhaltspflichtige zumindest das Doppelte als der unterhaltsfordernde Ehepartner verdient. Denn ein Ehegattenunterhalt errechnet sich beispielsweise bei einer  Ehe ohne Kinder wie folgt: Familiennettoeinkommen (monatliches Nettoeinkommen Mann zuzüglich monatliches Nettoeinkommen Mann) hiervon 40 % abzüglich Eigeneinkommen Frau. Daher verfügt der Ehemann zum Beispiel über ein monatliches Nettoeinkommen von € 3.200,-- und die Ehefrau über monatlich netto €  1.800,-- ergebe sich ein monatliches Familiennettoeinkommen von €  5.000,  hiervon 40 % sind € 2.000,-- abzüglich € 1.800,--  ( Eigeneinkommen Frau) ergibt dies für die Frau einen  Unterhaltsbetrag von Euro 200,-- Bei Vorhanden von Kindern reduzieren sich die 40 % im Ãœbrigen um 4% je Kind, sodass sich bei gleichen Einkommensverhältnissen ( Mann € 3.200,-- und  Frau € 1.800,--) sich bereits kein Ehegattenunterhalt für die Frau errechnet.

Als Frau bekommt man bei Vorhandensein von Kindern nicht zwingend die eheliche Wohnung ins Alleineigentum übertragen.

Viele Frauen vermeinen zudem, dass wenn kleine ( betreuungsbedürftige) Kinder vorhanden sind, sie bei einer Scheidung zwingend die eheliche Liegenschaft ins Alleineigentum übertragen bekommen.

Hierzu ist zu sagen, dass zwar im Rahmen von Vermögensaufteilungsverfahren und bei einvernehmlichen Scheidungen immer wieder der Frau ein befristetes Wohnrecht zB (bis Ende Volksschule des jüngsten Kindes) eingeräumt wird, jedoch kommt es für die endgültige Vermögensregelung dann auf den gesamten Sachverhalt an. So wird geprüft ob  und wenn ja, von wem die Liegenschaft in die Ehe eingebracht worden ist ( grundsätzlich unterliegt in die Ehe Mitgebrachtes nicht der Aufteilung), und mit welchen Mitteln die Liegenschaft erworben worden ist. In der Praxis findet die Eigentumsübertragung oft gegen eine Ausgleichszahlung an den übertragenden Ehepartner statt.

Man kann nicht eheliche Ersparnisse, mit der Argumentation, diese seien beispielsweise im Casino verspielt worden oder man hätte sich mit dem Ersparten eine Weltreise gegönnt. einfach  vor dem Partner auf die Seite schaffen.
Diese Argumentation hat schon einen langen Bart.

Fakt ist: Hat ein Ehegatte ohne ausdrückliche oder schweigende Zustimmung des anderen frühestens 2 Jahre vor Einbringung der Klage auf Scheidung Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe eheliche Ersparnisse in einer Weise verringert, die der Gestaltung der Lebensverhältnisse der Ehegatten während der ehelichen Lebensgemeinschaft widerspricht, so ist der Wert des Fehlenden in  die Aufteilung einzubeziehen. Geregelt ist dies in § 91 Ehegesetz.

Mit dieser Bestimmung sollen Manipulationen eines Ehegatten zu Lasten des anderen hintangehalten werden.

Es gibt keine Verpflichtung  bei einer Scheidung eine Paartherapie durchzuführen.  

Es wurde zwar im 2013 bei Vorhandensein von minderjährigen Kindern die Absolvierung einer Elternberatung verpflichtend eingeführt (§ 95 Absatz 1a AußStrG), jedoch gibt es nicht die Verpflichtung zur Durchführung einer Paartherapie.

Autorin: Mag. Katharina Braun, Rechtsanwältin in Wien mit Spezialisierung auf Ehe- und Familienrecht.

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