Wien
VerlassenschaftsÂverfahren in Österreich
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Verlassenschaftsverfahren: Dauer und Ablauf
Ein Notar hilft den Betroffenen mit der Klärung der rechtlichen Fragen. Unter anderem sind bestimmte Verpflichtungen zu erfüllen, um das möglicherweise vorhandene Erbe anzutreten. Die Hinterbliebenen müssen nicht selbst aktiv werden, um das Verfahren zu initiieren. Stattdessen erfolgt der erste Schritt nach dem Tod einer Person von staatlicher Seite.
Zunächst gibt das jeweilige Standesamt die Information an das Bezirksgericht weiter, das für den letzten ordentlichen Wohnsitz des Erblassers zuständig ist. In diesem Zuge wird auch die Sterbeurkunde weitergeleitet. Das Bezirksgericht bzw. Verlassenschaftsgericht übermittelt daraufhin die Sterbemitteilung an den Notar, der laut Verteilungsordnung für den Fall zuständig ist. Anschließend initiiert der Notar das Verlassenschaftsverfahren. Er tritt als Gerichtskommissär auf und tätigt die erforderlichen Amtshandlungen für die Gerichte.
In Österreich sind Notare dazu ermächtigt, in ihrer Funktion als Gerichtskommissäre die Verlassenschaftsverfahren abzuwickeln. Dabei stehen die Gerichtskommissäre den Betroffenen als unparteiische Begleitung zur Seite, während das Verfahren läuft. Sie klären die Beteiligten im Detail über die jeweiligen Rechte und Pflichten auf. Die Betrauung des Notars mit dem öffentlichen Amt erfolgt durch den Justizminister. Damit ist der Notar der Gerichtsaufsicht sowie der Notariatskammer unterstellt.
Besprechungstermin beim Notar
Der Notar erhebt als Gerichtskommissär alle wichtigen Umstände im Zusammenhang mit der Verlassenschaftsabhandlung. Dieser Prozess hängt direkt mit der Todesfallaufnahme zusammen. So entsteht eine Sammlung aus allen persönlichen und vermögensrechtlichen Daten der verstorbenen Person. Nun lädt der Notar die Personen zur Erstbesprechung ein, die vermutlich mit den persönlichen und vermögensrechtlichen Verhältnissen vertraut sind.
Die Unterlagen für die Todesfallaufnahme
Die nachfolgende Checkliste führt alle wichtigen Unterlagen bzw. Informationen auf, die Sie im Anschluss an einen Todesfall zur Erstbesprechung beim Notar mitnehmen sollten.
- Auflistung der nächsten Angehörigen wie Ehegatten, Kinder, Eltern, Enkel und Geschwister. Zusätzlich zu den Namen sollten die Geburtsdaten sowie aktuelle Adressen und Telefonnummern vorliegen.
- Testamente (Original) sowie ggf. Eheverträge, Erb- und Pflichtteilsverzichtsverträge.
- Urkunden zur Adoption, Gerichtsbeschlüsse zur Bestellung eines Sachverwalters.
- Kostenaufstellung bzw. Rechnungen und Auftragsbestätigungen im Zusammenhang mit dem Todesfall (Bestattung, Grabstein, Trauerfeier, Grabschmuck, Grabpflege, Todesanzeigen).
- Informationen zum Einkommen/zur Pension (Arbeitgeber/Versicherungsanstalt) sowie Sozialversicherungsnummer.
- Neuste Kontoauszüge von Gehalts- und Pensionskonten, Aufführung der Bankinstitute und Kontonummern.
- Letzter Auszug des Bausparvertrags mit Vertragsnummer.
- Weitere Girokonten, Depotkonten und Wertpapiere (letzte Auszüge der Bankinstitute mit Kontonummer).
- Sparbücher (Original), Schließfächer und Safes (Bankinstitute und Sparbuch- bzw. Fachnummer).
- Lebens- und Sterbeversicherungen (Versicherer und Police-Nummer).
- Schulden und Verbindlichkeiten (offene Pflege- und Krankenhauskosten, Kredite, Darlehen und Bürgschaften).
- Liegenschaften (Grundbuch, Einlagezahl, finanzbehördlicher Einheitswertbescheid).
- Fahrzeuge (Zulassungsschein und Versicherungsunterlagen).
- Bei Faustfeuerwaffen: Waffenpapiere und Waffennummer.
Zugangsberechtigungen für den Notar
Im Anschluss an die Todesfallaufnahme ist der Notar berechtigt, Informationen von der Bank einzuholen. So erhält er einen Überblick über die Vermögenswerte bei der Bank. Als Beauftragter des verantwortlichen Gerichts hat er die Befugnis, eine detaillierte Auskunft über die Aktiva und Passiva einzuholen. Dazu gehören Bankguthaben, Wertpapierdepots usw. Zudem darf der Gerichtskommissär eine Bestätigung erteilen, dass er den Nachlass vertritt und nutzt. In diesem Zuge ist er berechtigt, Bankguthaben freizugeben, um beispielsweise die Begräbniskosten zu bezahlen. Er kann außerdem letztwillige Urkunden für das Österreichische Zentrale Testamentsregister erheben und Grundbuch-Abfragen durchführen.
Möglichkeiten zur Verkürzung des Verfahrens
Abhängig von der Situation darf der Notar das Verlassenschaftsverfahren abkürzen. Das ist möglich, wenn es keinen Antrag auf Fortsetzung gibt. In diesem Fall endet das Verlassenschaftsverfahren durch einen entsprechenden Beschluss, sodass keine zusätzlichen Termine beim Gerichtskommissär nötig sind. Die Abkürzung des Verfahrens kann mehrere Gründe haben, beispielsweise:
- Es ist kein Vermögen vorhanden
- Das Vermögen liegt unter der Grenze von 5.000 Euro
- Der Nachlass ist überschuldet
Ohne ein abgekürztes Verfahren findet eine Verlassenschaftsabhandlung statt.
Die Verlassenschaftsabhandlung
Im Rahmen der Verlassenschaftsabhandlung ermittelt der Notar die Erbberechtigten. Er stellt fest, wer laut Gesetz und Testament erbberechtigt ist. Danach erfolgt eine Klärung, ob die Erbberechtigten das Erbe tatsächlich antreten oder die Erbschaft ausschlagen. Die Entscheidung, ob und wie ein Erbe angetreten werden soll, liegt ausschließlich bei den Erbberechtigten.
Sobald der Erbe feststeht, kann auch die Wohnung/ das Haus des Verstorbenen geräumt werden. Davor ist dies nicht möglich. Der Erbe ist alleinig dazu berechtigt, die Wohnung des Verschiedenen zu betreten und kann auch, bei Bedarf ein Betretungsverbot gegenüber anderen aussprechen.
Verlassenschaft einfach erklärt:
Verlassenschaft überschuldet: Erbe ausschlagen
Der Notar erklärt den Erbberechtigten die wichtigen Details zur Haftung und zu anderen Punkten. Das Recht unterscheidet dabei zwischen dem bedingten und unbedingten Erbantritt. Wenn jemand stirbt und Schulden hinterlässt, beispielsweise Hypotheken oder ein überzogenes Konto, sind die Erben nicht dazu verpflichtet, diese Verbindlichkeiten zu übernehmen. Hier besteht die Möglichkeit, das Erbe auszuschlagen.
Der bedingte Erbantritt mit begrenzter Haftung
Wenn die Höhe der vorhandenen Schulden noch nicht festgestellt wurde, kann der bedingte Erbantritt eine gute Entscheidung sein. Hier beschränkt sich die Haftung der Erbberechtigten lediglich auf den Erbschaftswert. Allerdings ist hier Vorsicht geraten. Denn die bedingte Annahme der Erbschaft erfordert in gewissen Fällen eine Schätzung durch einen Sachverständigen. Diese Einschätzung der Erbschaft kann einen hohen Zeitaufwand in Anspruch nehmen und entsprechend teuer sein.
Der unbedingte Erbantritt
Bei der unbedingten Erbantrittserklärung haften die Erben unbegrenzt. Diese Entscheidung sollte nur bei keinen oder sehr geringen Schulden getroffen werden. Hier ist jedoch darauf zu achten, dass sich die Haftung nicht auf die Erbschaft begrenzt: Die Erben haften unbegrenzt mit ihrem eigenen Vermögen.
Protokollierung und Einantwortung
Der Notar erstellt ein Protokoll über die Entscheidungen bzw. Anträge der Erben. Abhängig davon, ob eine bedingte oder unbedingte Erbantrittserklärung vorliegt, errichtet der Gerichtskommissär ein Inventar oder stellt gemeinsam mit den Erben eine Vermögenserklärung fertig.
» Weitere Zuständigkeitsbereiche eines Notars
Am Ende des Verlassenschaftsverfahrens kommt es zum Einantwortungsbeschluss. Diese Einantwortung gibt den Erben die Befugnis, den Nachlass zu übernehmen. Es handelt sich dabei um einen gerichtlichen Beschluss, der vom Verlassenschaftsgericht an die Erben gesendet wird. Der Beschluss enthält alle Details zur Erbquote der Erbberechtigten. Mit der Einantwortung dürfen die Erben frei über das Erbe verfügen, ob es sich um Konten oder andere Vermögenswerte handelt.
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