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Corona und Beerdigungen

Personen in schwarzen Anzügen tragen einen weißen Sarg auf welchem weiße Blumen sind
© pixabay | Beerdigungen und Trauerfeiern sind von Corona-Verschärfungen ausgenommen

Beerdigungen in Zeiten von Corona sind ein schwieriges Thema. Wie sehen die derzeitigen Regelungen aus? Wie viele Menschen dürfen bei der Trauerfeier anwesend sein? Hier eine Übersicht, was erlaubt ist und was man beachten muss.

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Beerdigungen: Teilnehmeranzahl, Maskenpflicht und Abstand

Laut der COVID-19 Maßnahmenverordnung gilt bei Begräbnissen und Trauerfeiern eine maximale Teilnehmerzahl von 500 Personen. Ob die Trauerfeier im Freien oder in geschlossenen Räumen stattfindet, ist dabei egal. Der Mindestabstand von einem Meter zu anderen Trauergästen, die nicht im selben Haushalt leben, ist Pflicht. Personen aus einem gemeinsamen Haushalt sollten als Gruppe möglichst zusammenbleiben.

Während des Lockdowns ist die Anzahl der Trauergäste auf 50 Personen begrenzt und ein Mund-Nasen-Schutz in Innenräumen Pflicht.

Ein Mund-Nasen-Schutz ist grundsätzlich vorgeschrieben, außer man sitzt auf einem zugewiesenen Sitzplatz. Kann der Mindestabstand von einem Meter zu Sitzplätzen von haushaltsfernen Gästen nicht eingehalten werden, muss dennoch eine Maske getragen werden. Händeschütteln oder Umarmungen sollten auch vermieden werden. Regelmäßiges Händewaschen versteht sich von selbst. Personen, die unter behördlicher oder Heim-Quarantäne stehen, dürfen nicht an Beerdigungen teilnehmen.

Kirchen und Begräbnisgottesdienste

Kirchen sorgen durch einen Willkommensdienst, dass bei Begräbnisgottesdiensten auch alle Regeln eingehalten werden. Die erlaubte Anzahl an Teilnehmern ist von der Größe des Gotteshauses abhängig. Laut der Rahmenordnung der Österreichischen Bischofskonferenz besteht während des gesamten Kirchenbesuches Maskenpflicht.

Ausgenommen von der Maskenpflicht sind Kindern unter sechs Jahre und Personen, die aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen können. Zusätzlich zur Maske gilt auch der Mindestabstand von einem Meter. Der Mindestabstand darf bei der Durchführung von religiösen Handlungen unterschritten werden. Dabei ist jedoch ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen.

Corona: Bestattungsarten

Generell sind die üblichen Arten von Bestattungen erlaubt. Das sind Erdbestattung, Beisetzung in der Gruft und Feuerbestattung. Fluss- oder Seebestattungen sind auch erlaubt, vorher muss allerdings eine Einäscherung stattfinden. Einzelne Gewässer können jedoch durch Corona-Auflagen nicht zur Verfügung stehen. Bei den Begräbnissen wird zudem in der Regel auf Weihwasser, Kondolenzbuch und verstreute Erde verzichtet. Während Corona sind Feuerbestattungen häufiger geworden, da die Terminfindung für eine Trauerfeier so flexibler ist.

Corona: Ansteckug auch bei einem Toten?

Auch Menschen, die an COVID-19 gestorben sind, können noch ansteckend sein. Das Infektionsrisiko ist allerdings wesentlich niedriger. Nach der Behandlung der Leiche in der Prosektur des Krankenhauses oder durch den Bestatter ist von keiner Ansteckungsgefahr mehr auszugehen. Die Verabschiedungen am offenen Grab sollten dennoch einzeln und unter Einhaltung des Abstands erfolgen.

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