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Schönheitsoperation im Ausland: Risiken und Rechte für Patienten
Zahnbehandlungen und Schönheitsoperationen in Slowenien und Ungarn
Eine Nasenkorrektur in Ungarn, eine Zahnbehandlung in Slowenien – dies sind nur zwei Beispiele von in der Praxis oft vorkommenden Eingriffen, welche immer mehr Österreicher im Ausland vornehmen lassen.
Diese Art von Medizintourismus kommt immer häufiger vor. Heutzutage wächst der Medizintourismus vor allem in den Bereichen Zahnmedizin, Schönheitsoperation und Kinderwunschbehandlungen.
Fehlbehandlungen im Ausland
Kommt es bei den im Ausland durchgeführten Eingriffen zu Fehlbehandlungen, so stellt sich in der Praxis die Frage, welches Gericht (das ausländische oder das inländische) für die Rechtsstreitigkeit zuständig ist, und welches Recht dieses anzuwenden hat.
Aufschluss hierüber geben (innerhalb der EU) die einschlägigen internationalen Bestimmungen (EuGVO, Rom I – VO und Rom II VO). Bei Streitigkeiten aus einer medizinischen Behandlung handelt es sich um eine „Zivilsache“.
Je nachdem, ob der Patient selbstständig angereist ist und nach Absprache mit dem Arzt die Behandlung diese selbst organisiert hat oder ob der Patient sich eines Reiseunternehmens bedient, welches die Reise plant und organisiert, ergeben sich die Gerichtszuständigkeit und das anzuwendende Recht.
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Patient reist selbstständig und organisiert sich die Behandlung selbst
Handelt es sich bei dem Patienten, wie dies meist der Fall ist, um einen Verbraucher (anders wäre dies in etwa, wenn es sich um einen Probanden einer klinischen Studie handeln würde, der hierfür eine Bezahlung erhält), so kann der Patient den Arzt wahlweise im Ausland oder in Österreich (zuständig ist dann das Gericht des Wohnsitzes des Patienten) verklagen.
Der Arzt kann den Patienten nur an dessen Wohnsitz verklagen. Für diesen Verbrauchergerichtstand (geregelt in Art 6 Rom I-VO) ist es erforderlich, dass der Arzt entweder in Österreich eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt, wo der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder in etwa seine Werbung auf Österreich ausrichtet. Dies zum Beispiel ist dann der Fall, wenn die ausländische Homepage auch auf Deutsch verfasst wird, gezielt Kunden aus Österreich anspricht, ein Rückrufservice mit einer österr. Rufnummer anbietet, die Homepage Hinweise zur Kostenersparnis gegenüber Eingriffen in Österreich sowie die Möglichkeit enthält, einen in Österreich erstellten Heil- und Kostenplan für eine Behandlung online einzustellen (dies mit dem Ziel, ein kostengünstiges Angebot aus dem Ausland einzuholen).
Handelt der Arzt also in der erkennbaren Absicht mittels seiner Website Patienten aus dem Ausland (Österreich) zu akquirieren, so kann dieser am Wohnsitz des (österr.) Verbrauchers verklagt werden. Wesentlich ist, dass aufgrund der Werbung es zu dem Vertragsabschluss gekommen ist. Kommt es zu keiner Begründung der Verbraucherstandgerichtsbarkeit, so ist grundsätzlich das ausländische Gericht zuständig (Gericht am Behandlungsort).
Gesundheitsreise
Hier ist zu unterscheiden, ob das Reiseunternehmen die Behandlung lediglich vermittelt (daher das Reisepaket umfasst nicht die Behandlung selbst und wird in etwa in den Allgemeinen Geschäften darauf hingewiesen , dass die medizinische Leistung lediglich vermittelt wird) oder das Paket auch die Behandlung selbst umfasst, letzteres wird in der Praxis aber wohl kaum der Fall sein.
Im ersten Fall wird der Patient das Reiseunternehmen wegen Verletzung von Informations-, Aufklärungs- und Hinweispflichten, nicht aber wegen der Behandlung selbst, in Haftung nehmen können. In beiden Fällen kann der Patient wählen, ob er den Rechtsstreit vor das ausländische oder das inländische Gericht bringt.
Jedoch selbst wenn die österreichische Gerichtszuständigkeit gegeben ist, gelangt meist bei medizinischen Fehlbehandlungen das ausländische Recht zur Anwendung, dies – und ist dies meist der Fall – wenn die dem Verbraucher geschuldete Dienstleistung ausschließlich in einem anderen als dem Staat erbracht werden muss, in welchem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat ( geregelt ist dies ins Art 6 Ans 4 lit a Rom – I-VO), wobei festzuhalten ist, dass die Rechtssysteme gravierende Unterschiede bei der Feststellung des Schadenersatzanspruches, dies sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach, enthalten.
So ist das englische Recht bei Aufklärungspflichtverletzungen beispielsweise weniger streng mit der Bestimmung der „psychischen“ Kausalität, also bei der Frage, ob der Patient sich auch bei richtiger Aufklärung dem Eingriff unterzogen hätte, nach dem französischen und belgischen Recht erhält der Patient bei Unklarheiten über den Kausalzusammenhang nicht „Nichts“, sondern einen anteiligen Schadensersatz für den Verlust einer verpassten Heilungschance.
Lässt man sich daher im Ausland behandeln, sollte man sich bewusst sein, dass im Falle eines Rechtstreits ausländisches Recht zur Anwendung gelangt (anders wäre dies wenn der Arzt in Österreich über einen Standort verfügt und ein Teil der Behandlung, zB Nachbehandlung in Österreich durgeführt wird) und es im Falle eines misslungenen Eingriffs zu Problemen bei der Rechtsdurchsetzung kommen kann. Zu beachten bzw. mit zu kalkulieren sind Reisekosten, die anfallen wenn Folgebehandlungen im Ausland durchgeführt werden müssen. Unbedingt sind vorab genaue Informationen betreffend die Qualifikation des Arztes, den Standards der Klinik etc. einzuholen.
Weiters ist unbedingt vor Durchführung einer Behandlung im Ausland Kontakt mit dem Krankenversicherungsträger aufzunehmen und mit diesem den Kostenersatz abzuklären (Stichwort Vorabgenehmigung)
Im Rahmen der Verordnung 883/2004 muss die Patientin/der Patient für alle Behandlungen, die sie oder er im Ausland in Anspruch nehmen will, eine Vorabgenehmigung beantragen. Liegt eine solche vor, erhält der Patient die bewilligten Sachleistungen und muss für die Behandlung nichts bezahlen. Die Abrechnung der Kosten erfolgt direkt zwischen dem ausländischen und dem nationalen Versicherungsträger.
Die Kostenerstattung ist abhängig von der Art der in Anspruch genommenen Behandlung und davon, ob eine Vorabgenehmigung vorlag oder nicht. Es werden vom Krankenversicherungsträger maximal die tatsächlich entstandenen Kosten ersetzt.
Sind Sie von einer medizinischen Fehlbehandlung im Ausland betroffen oder haben weitere Fragen? Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun gibt Auskunft unter rechtsanwaeltin-braun.at
Adresse & Kontakt
Hahngasse 17 in 1090 Wien
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